Re: Neu hier
Geschrieben von TchorT am 06. März 2010 23:18:04:
Als Antwort auf: Re: Neu hier geschrieben von Marah am 06. März 2010 16:32:54:
Hallo Mara,
kurz vor weg: gern :o)
Es freut mich zu lesen, dass dir diese Information auch etwas gebracht hat. Ich verstehe diesen Ort hier so, dass wir einander helfen, und wenn dabei auch noch Sorgen oder Ängste genommen werden um so besser ;o)
Mit lieben Gruß
TchorT
>
>Hallo TschorT
>Ich bin nicht Nettie, aber ich sag mal Danke.
>Ich habe mir schon mal Sorgen wegen dieses Thema`s gemacht und die hast du mir grade genommen,
>durch deine Auskunft.
>Liebe Grüße von Mara
>Hallo Nettie,
>>zunächst einmal herzlich Willkommen. Ich wünsche dir hier viel neue und positive Erfahrungen.
>>Ich bin der Meinung, dass du für die Verfehlungen dir gegenüber befreit werden könntest von der Unterhaltspflicht deiner Erzeugerin gegenüber. Das Untenstehende dir zur Kenntnis:
>>
>>"Der Gesetzgeber fasst die Unterhaltspflicht sehr weit. Eine Unterhaltspflicht besteht
>>lediglich dann nicht, wenn sie eine „unbillige Härte“ darstellen würde.
>>Bei der Prüfung, ob eine solche vorliegt, sind sowohl materielle als auch immaterielle
>>Belange zu berücksichtigen, d.h. die finanzielle Situation aber auch persönliche
>>Eigenschaften des Unterhaltspflichtigen sowie des Leistungsberechtigten.
>>Hierbei ist primär auf die Zielsetzung der Leistung abzustellen. Die Frage der persönlichen
>>Verhältnisse der Beteiligten zueinander spielt nur dann eine Rolle,
>>wenn es den Kindern schlichtweg unzumutbar wäre, für einen Elternteil, einzutreten.
>>Ein nur „getrübtes“ Verhältnis reicht nicht aus, um der Unterhaltspflicht zu
>>entgehen.
>>Vielmehr kann eine unbillige Härte gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte
>>seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, wenn er seine eigene Unterhaltspflicht
>>in der Vergangenheit grob vernachlässigt hat oder sich eines schweren
>>Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen ihm nahen Angehörigen
>>schuldig gemacht hat, um als Ausschlusstatbestand oder Beschränkung in
>>Betracht zu kommen."
>>Auszug BGB:
>>§ 1611
>>Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
>>(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
>>Alles nähere solltest du mit deinem Anwalt besprechen.
>>Liebe Grüße
>>TchorT