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Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Zweck


Der Verein "Schotterblume e. V. für Betroffene von seelischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt in der Kindheit" mit Sitz in Neuwied am Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird verwirklicht, in dem Menschen, die infolge ihres körperlichen, geisti¬gen oder seelischen Zustandes der Hilfe anderer bedürfen, selbstlos unter¬stützt werden.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Beratung und Unterstützung derjenigen, denen durch Gewalt jeglicher Art und/oder sexuellen Missbrauch Schaden zugefügt wurde. Dies soll dazu führen, der Zielgruppe eine gezielte Hilfestellung zur Verarbeitung und Bewältigung ihrer Erlebnisse zu gewähren. Zudem soll durch gezielte Öffentlichkeitsar¬beit zu den Themen der Gewalt und des emotionalen und sexuellen Missbrauchs eine effektive Aufklärungsarbeit bei der Bevölkerung geleistet werden, um dadurch Gewalt und Missbrauch zu verhindern.

Auch die Förderung der Jugendhilfe ist Zweck des Vereins.
Die Förderung der Jugendhilfe wird verwirklicht, indem Projekte angeboten werden, die sich an Familien mit Kindern richten, welche bei Schotterblume längerfristig psychologi¬sche Beratung suchen, weil innerhalb dieser Familien Traumata und deren Folgeer¬scheinungen sowohl zum Wohl der Kinder, als auch zum Wohl der Eltern, positiv zu be¬wältigen sind.

Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung. Er dient des Weiteren dazu, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbrieften Grundrechte auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen und der körperlichen Unversehrtheit zu verfechten und zu verwirklichen.

§2 Gemeinnützigkeit


Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittelverwendung


Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§4 keine Begünstigung


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Vereinsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung


Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtä¬tige Zwecke zu verwenden hat.

§6 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und selbigen durch tätige und finanzielle Hilfe unterstützen will.

Der Verein kann durch Beschluss in einfacher Mehrheit natürlichen Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Zielsetzung verdient haben, zum Ehrenmitglied ernennen.

Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung auf Papier oder über das Beitrittsformular der Website, über deren Annahme oder Ablehnung der Vorstand entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden, und zwar mit Monatsfrist zum Ablauf des Zeitraumes, für den bereits Vereinsbeiträge bezahlt wurden.

Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Den Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Mitglied bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins in irgendeiner Form zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.

Auf der Versammlung muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, zu vorgebrachten Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen.

§7 Vereinsbeiträge


Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden und sonstigen Zuwendungen.

Die Höhe der pflichtgemäßen Mitgliedsbeiträge beträgt monatlich mindestens EUR 2,50.
Bei Menschen mit geringem Einkommen ist auf Anfrage eine Ermäßigung möglich. Höhere Beiträge können auf freiwilliger Basis entrichtet werden.

§8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§9 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird regulär im Abstand von drei Jahren einberufen.

Darüber hinaus ist eine Versammlung einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes fordern oder das Vereinsinteresse es erfordert.

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen werden. Eine Tagesordnung ist den Mitgliedern schriftlich per Brief oder E-Mail zuzusenden. Die Versammlung ist nicht öffentlich, jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Gäste zulässt.

Die Versammlung wählt zu Beginn der Versammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.

Es ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied hat Einsichtsrecht.

Veränderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Nach form - und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse, die Satzungsänderungen, Misstrauensvota oder Mitgliederausschlüsse betreffen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entgegennahme von Jahres - und Kassenbericht durch den Vorstand und die Erteilung der Entlastung
  • Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkten der Versammlung und Beantragung von zugehörigen Vorschlägen.

§10 Vorstand


Der Vorstand besteht aus:
  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem Stellvertreter/in
  3. der/dem Schatzmeister/in
  4. bis zu sechs Beisitzern
Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Danach bleibt er bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Dem Vorstand, bzw. einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann im begründeten Fall das Misstrauens ausgesprochen werden, worüber die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet.

Der/dem oder den Betroffenen steht das Recht zu, sich im Rahmen einer Anhörung vor der Versammlung zu rechtfertigen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Die Aufgaben des Vorstandes bestehen aus:
  • Gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Vereins durch die/den 1. Vorsitzende/n oder deren Stellvertreter/in. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bei Verhinderung beider genannten eine Vertretung bestimmt.
  • Führen sämtlicher Vereinsgeschäfte sowie Verwaltung des Vermögens und Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  • Erstellen eines Rechenschaftsberichtes.
  • Bestellen eines kommissarischen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Neuwahl.


Fassung der Satzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.2010.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.06.2015.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.06.2018.

Mitteilung über die Eintragung im Vereinsregister


Amtsgericht Montabaur am 24. 3. 1999 unter : 6 VR 2419

Vlf. Gemeinnützigkeit bestätigt am 03.05.99 durch: Finanzamt Montabaur unter: GEM: 30.1823
Gemeinnützigkeit nach Prüfung bestätigt am 27.10.2003, 23.04.2007, 26.03.2010 und 21.09.2012 durch: Finanzamt Montabaur und durch Prüfung am 03.12.2015, 12.07.2018 und 06.08.2021 durch das Finanzamt Neuwied.


© Schotterblume e.V.