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Vereinssatzung

1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht den Namen: „Schotterblume e.V. für Betroffene von seelischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt in der Kindheit“

Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied am Rhein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgabe des Vereins


Der Verein hat den besonderen Zweck und die Aufgabe, allen, denen durch Gewalt und/oder sexuellen Missbrauch Schaden zugefügt wurde, durch Beratung und Unterstützung eine gezielte Hilfestellung zur Verarbeitung und Bewältigung ihrer Erlebnisse zu leisten sowie durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen der Gewalt, des emotionalen und sexuellen Missbrauchs effektive Aufklärungsarbeit bei der Bevölkerung zu verrichten, um dadurch Gewalt und Missbrauch zu verhindern.

Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindung. Er dient des weiteren dazu, die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verbrieften Grundrechte auf Unantastbarkeit der Würde des Menschen und der körperlichen Unversehrtheit zu verfechten und zu verwirklichen.

3. Gemeinnützigkeit des Vereins


Der Verein verfolgt mit seiner Zielsetzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Geld des Vereins darf nur im Rahmen der satzungsmäßigen Zielsetzung lt. 2 dieser Satzung verwendet werden, ebenso sonstige Mittel des Vereins.

Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder weder zur Zeit des Bestehens des Vereins, noch bei dessen Auflösung Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ferner verpflichtet sich der Verein, keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen. Tätigkeitsvergütungen dürfen auch an Vorstandsmitglieder gezahlt werden, jedoch nur in der Höhe und für den Zweck, für den sie auch an Vereinsfremde gezahlt würden bzw. werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

4. Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und selbigen durch tätige und finanzielle Hilfe unterstützen will.

Der Verein kann durch Beschluss in einfacher Mehrheit natürlichen Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Zielsetzung verdient haben, zum Ehrenmitglied ernennen.

Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung auf Papier oder über das Beitrittsformular der Website, über deren Annahme oder Ablehnung der Vorstand entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden, und zwar mit Monatsfrist zum Ablauf des Zeitraumes, für den bereits Vereinsbeiträge bezahlt wurden.

Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Den Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Mitglied bei der Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins in irgendeiner Form zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder.

Auf der Versammlung muss dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, zu vorgebrachten Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen.

5. Vereinsbeiträge


Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden und sonstigen Zuwendungen.

Die Höhe der pflichtgemäßen Mitgliedsbeiträge beträgt monatlich mindestens EUR 2,50. Höhere Beiträge können auf freiwilliger Basis entrichtet werden.

Ausgaben, die einen Betrag von 255,65 Euro übersteigen, werden im Innenverhältnis geregelt.

6. Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

7. Mitgliederversammlung


Je Geschäftsjahr ist eine Mitgliederversammlung mit dem Charakter einer Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Darüber hinaus ist eine Versammlung einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes fordern oder das Vereinsinteresse es erfordert.

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einberufen werden. Eine Tagesordnung ist den Mitgliedern schriftlich per Brief oder E-Mail zuzusenden. Die Versammlung ist nicht öffentlich, jedoch besteht die Möglichkeit, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Gäste zulässt.

Die Versammlung wählt zu Beginn der Versammlung aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in.

Es ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied hat Einsichtsrecht.

Veränderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Nach form - und fristgerechter Einladung ist die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse, die Satzungsänderungen, Misstrauensvota oder Mitgliederausschlüsse betreffen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder der beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entgegennahme von Jahres - und Kassenbericht durch den Vorstand und die Erteilung der Entlastung
  • Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkten der Versammlung und Beantragung von zugehörigen Vorschlägen.

8. Vorstand


Der Vorstand besteht aus:
  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem Stellvertreter/in
  3. der/dem Schatzmeister/in
  4. bis zu sechs Beisitzern

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Dem Vorstand, bzw. einzelnen Mitgliedern des Vorstandes kann im begründeten Fall das Misstrauens ausgesprochen werden, worüber die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit entscheidet.

Der/dem oder den Betroffenen steht das Recht zu, sich im Rahmen einer Anhörung vor der Versammlung zu rechtfertigen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Die Aufgaben des Vorstandes bestehen aus:
  • Gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Vereins durch die/den 1. Vorsitzende/n oder deren Stellvertreter/in. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bei Verhinderung beider genannten eine Vertretung bestimmt.
  • Führen sämtlicher Vereinsgeschäfte sowie Verwaltung des Vermögens und Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  • Erstellen eines Rechenschaftsberichtes.
  • Bestellen eines kommissarischen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Neuwahl.

Mitteilung über die Eintragung im Vereinsregister


Amtsgericht Montabaur am 24. 3. 1999 unter : 6 VR 2419

Vlf. Gemeinnützigkeit bestätigt am 03.05.99 durch: Finanzamt Montabaur unter: GEM: 30.1823
Gemeinnützigkeit nach Prüfung bestätigt am 27.10.2003, 23.04.2007 und 26.03.2010 durch: Finanzamt Montabaur


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